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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 29.07.2003, Aktenzeichen: 20 W 251/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 251/03

Beschluss vom 29.07.2003


Leitsatz:Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen; Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Dass das Landgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Amtspflichten des Notars bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückkaufvertrags unzutreffend beurteilt habe, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
Rechtsgebiete:KostO, ZPO
Vorschriften:KostO § 156 II 2, KostO § 156 IV 4, ZPO § 567,
Verfahrensgang:LG Gießen 7 T 22/03 vom 16.06.2003

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