JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.06.2004, Aktenzeichen: 25 W 34/04
| Leitsatz: | Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 6, ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 9 O 615/03 vom 30.03.2004 |
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