JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 20 W 343/03
| Leitsatz: | Das Interesse eines Wohnungseigentümers daran, dass ein anderer Wohnungseigentümer es unterlässt, vor seinem Küchenfenster rückwärts zur Hauswand einzuparken, übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 ¤. Dabei sind neben den (anteiligen) Kosten für den (teilweisen) Neuanstrich der Hauswand im Fall der Verschmutzung durch die Autoabgase die Nutzungseinschränkung zu berücksichtigen, die darin liegt, dass das Küchenfenster häufiger geschlossen gehalten werden muss, um das Eindringen von Abgasen zu verhindern. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 45 I, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 305/2003 vom 07.08.2003 AG Bensheim 3 II 38/2002 |
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