JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 9 W 1/08
| Leitsatz: | 1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt. 2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist. 3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 723, ZPO § 767, ZPO § 768, ZPO § 769, ZPO § 795, ZPO § 797 Abs. 3, |
| Stichworte: | Zwangsvollstreckung, Einstellung, Einwendungen, Forderungsübergang, Klauselverfahren, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau, 1 O 1079/07 |
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