JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 111/04
| Leitsatz: | 1. Die Strafvollstreckungskammer ist aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins zur Anhörung gem. § 454 I 3 StPO wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden. 2. Ist dem Verurteilten die Durchführung der mündlichen Anhörung wegen der Bedeutung der Sache oder auf Grund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit ohne seinen Verteidiger nicht zumutbar, wurde das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt sowie auf gewichtige Gründe gestützt und sind gegenläufige öffentliche Interessen an der Effizienz des Verfahrens nicht erkennbar, stellt sich die Ablehnung der vom Verteidiger wegen anderweitiger Terminsverpflichtung beantragten Terminsverlegung als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. (GG 2 I; GG 20 III; StPO 454 I 3) |
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Vorschriften: | StPO § 454 Abs. 1 S. 3, StPO § 454 Abs. 1 S. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 2 StVK 146/03 vom 07.11.2003 |
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