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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.12.2006, Aktenzeichen: 23 U 309/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 23 U 309/05

Beschluss vom 28.12.2006


Leitsatz:Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis grundsätzlich erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und die Notierung im Fristenkalender vermerkt ist . Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht; um ihr gerecht zu werden, genügen allgemeine Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 174, ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 236,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Zustellung, Empfangsbekenntnis, Unterschrift, Organisation, Büroorganisation, Rechtsanwalt, Anwalt, Frist, Fristensicherung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-25 O 561/04

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