JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 20 W 248/03
| Leitsatz: | 1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss. 2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen. 3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 22, WEG § 43, WEG § 45, |
| Stichworte: | Vollmachten, Sammelbezeichnung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, bauliche Veränderungen, Teilungserklärung, |
| Verfahrensgang: | Landgericht Gießen 7 T 310/02 vom 03.06.2003 AG Gießen 22 II 20/00 WEG |
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