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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 20 W 248/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 248/03

Beschluss vom 28.07.2004


Leitsatz:1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss.

2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen.

3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 22, WEG § 43, WEG § 45,
Stichworte:Vollmachten, Sammelbezeichnung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, bauliche Veränderungen, Teilungserklärung,
Verfahrensgang:Landgericht Gießen 7 T 310/02 vom 03.06.2003
AG Gießen 22 II 20/00 WEG

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