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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 95/01 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 95/01

Beschluss vom 28.06.2004


Leitsatz:Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004, WEG § 14, WEG § 15 III,
Stichworte:Trittschall, Trittschallschutz, Wohnungseigentümer, Oberbodenbelag, DIN,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 142/00 vom 27.11.2000

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