JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 28.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 243/04
| Leitsatz: | 1. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Die mangels Zulassung nicht statthafte weitere Beschwerde wird auch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet. 2. Die Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO analog richtet sich in FGG-Verfahren nach der Hauptsacheentscheidung. Wer durch die Hauptsacheentscheidung nicht beschwert ist, kann gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen. |
| Rechtsgebiete: | FGG, GG, KostO, ZPO |
| Vorschriften: | FGG § 18, FGG § 20 a, GG Art. 103 I, KostO § 156 II, ZPO § 321, |
| Stichworte: | weitere Beschwerde, Zulassung, Ermessen, Anfechtbarkeit, rechtliches Gehör, Ergänzungsentscheidung, Beschwer, Kostenentscheidung, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg a. d. Lahn 7 T 243/01 vom 11.03.2004 |
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