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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 401/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 401/08

Beschluss vom 28.04.2008


Leitsatz:1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.

2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe geboten erscheint.

3. Der Umstand, dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § 67 e I, II StGB nicht eingehalten werden kann, rechtfertigt hingegen ein Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 463,
Stichworte:Unterbringung, Fortdauer, Sachverständigengutachten, Gutachten,
Verfahrensgang:LG Marburg, 7 StVK 4/08

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