JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen: 21 W 1/07
| Leitsatz: | 1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat. 2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141 Abs. 3 S. 2, ZPO § 272 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 380 Abs. 3, |
| Stichworte: | Partei, Erscheinen, persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Nichterscheinen, Verschulden, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg |
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