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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen: 21 W 1/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 21 W 1/07

Beschluss vom 28.02.2007


Leitsatz:1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.

2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 141 Abs. 3 S. 2, ZPO § 272 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 380 Abs. 3,
Stichworte:Partei, Erscheinen, persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Nichterscheinen, Verschulden,
Verfahrensgang:LG Limburg

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