JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 43/04
| Leitsatz: | 1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. 2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird. 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste. 4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVollStrO |
| Vorschriften: | StGB § 63, StGB § 64, StGB § 67 d V, StVollStrO § 44 b, |
| Stichworte: | Vollstreckung, Reihenfolge, Maßregelunterbringung, Strafe, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 3240 Js 214658/01 vom 10.06.2002 AG Frankfurt am Main 60 Js 28674/99 vom 07.02.2001 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 43/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.