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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 20 W 195/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 195/04

Beschluss vom 28.02.2005


Leitsatz:1. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat.

2. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte.
Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Vorschriften:FGG § 27, ZPO § 559,
Stichworte:Tatsachenwürdigung, Rechtsbeschwerdegericht, Testament,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 5 T 642/02

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