( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 20 W 179/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 179/01

Beschluss vom 28.02.2002


Leitsatz:Bei einem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO handelt es sich um ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das § 12 FGG anwendbar ist. Zu wessen Lasten es geht, wenn trotz Amtsermittlung sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen (Feststellungslast), richtet sich nach materiellem Recht, geht also zu Lasten des Notars, der Entwurfsgebühren verlangt, wenn sich die Beauftragung von ausgehändigten Entwürfen nicht erweist. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde ist die konkrete Beanstandung des Kostenschuldners bzw. der vom Notar aus bestimmten Tatsachen dem konkreten gebührenpflichtigen "Geschäft" hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung (§ 154 KostO) seinen Niederschlag gefunden hat, soweit Einwendungen dagegen erhoben werden. Eine Veränderung des Verfahrensgegenstandes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (§ 145 Abs. 3 KostO, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG).
Rechtsgebiete:KostO, FGG
Vorschriften:KostO § 145 Abs. 3, FGG § 12, FGG § 27 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 741/00

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 20 W 179/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-28-02-2002-az-20-w-17901

"OLG-FRANKFURT - 28.02.2002, 20 W 179/01" © JuraForum.de — 2003-2011

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN