JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 20 W 179/01
| Leitsatz: | Bei einem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO handelt es sich um ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das § 12 FGG anwendbar ist. Zu wessen Lasten es geht, wenn trotz Amtsermittlung sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen (Feststellungslast), richtet sich nach materiellem Recht, geht also zu Lasten des Notars, der Entwurfsgebühren verlangt, wenn sich die Beauftragung von ausgehändigten Entwürfen nicht erweist. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde ist die konkrete Beanstandung des Kostenschuldners bzw. der vom Notar aus bestimmten Tatsachen dem konkreten gebührenpflichtigen "Geschäft" hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung (§ 154 KostO) seinen Niederschlag gefunden hat, soweit Einwendungen dagegen erhoben werden. Eine Veränderung des Verfahrensgegenstandes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (§ 145 Abs. 3 KostO, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG). |
| Rechtsgebiete: | KostO, FGG |
| Vorschriften: | KostO § 145 Abs. 3, FGG § 12, FGG § 27 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 3 T 741/00 |
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