JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.11.2002, Aktenzeichen: 20 W 203/02
| Leitsatz: | 1) Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2) Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 2, WEG § 16 Abs. 2, BGB § 677, BGB § 678, BGB § 683, BGB § 684, BGB § 812, |
| Stichworte: | Notgeschäftsführung, GOA, Bereicherungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 4 T 733/00 vom 28.03.2002 AG Wiesbaden 61 UR II 88/00 |
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