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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 27.10.2003, Aktenzeichen: 1 W 69/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 W 69/03

Beschluss vom 27.10.2003


Leitsatz:Gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über die Aussetzung des Rechtsstreits ist die Rechtsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf. Hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsbehelf in unstatthafter Weise als sofortige Beschwerde ausgelegt, der Beschwerdeentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist die Nichtabhilfeentscheidung vom Oberlandesgericht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Schweigen der Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann mit deren Nichtzulassung gleichbedeutend, wenn das Berufungsgericht sich bewusst war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf ist und sein Schweigen als Nichtzulassung zu verstehen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 252, ZPO § 567, ZPO § 572, ZPO § 574,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2 - 15 S 44/03 vom 15.10.2003

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