JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.09.2002, Aktenzeichen: 5 U 65/02
| Leitsatz: | 1. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist besteht nicht, wenn der Vorsitzende den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt hat, weil dem Antrag auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen war, bis zu welchem Fristende die Verlängerung begehrt wurde. 2. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Frist zwar einen rechtfertigenden erheblichen Grund angeführt hat, der im Allgemeinen die Verlängerung der Frist erwarten ließ, die geltend gemachten Gründe jedoch nicht vorlagen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 236, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 3/1 O 106/01 vom 04.03.2002 |
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