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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 27.07.2009, Aktenzeichen: 6 W 63/09 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 63/09

Beschluss vom 27.07.2009


Leitsatz:Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 35, ZPO § 91,
Stichworte:Kostenfestsetzung, Reisekosten, Gerichtsstandswahl, Wahl,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 3-6 O 53/08

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