JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.07.2004, Aktenzeichen: 6 W 80/04
| Leitsatz: | Eine Bewerbung eines Schmuckstücks mit der Anpreisung im "Cartier-Stiel" ist eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 I UWG n. F.; diese Werbung ist unlauter, weil sie die Wertschätzung des Kennzeichens "Cartier" ausnutzt. Dagegen liegt mangels einer markenmäßigen Benutzung kein Fall einer Markenverletzung vor. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, UWG § 6 II 4, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2-3 O 416/03 vom 10.02.2004 |
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