JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.06.2007, Aktenzeichen: 9 W 16/07
| Leitsatz: | Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenze in der Bindung des Richters an das Gesetz. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO, der bei Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht entsprechende Anwendung findet, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seine Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Bindung an die zurückweisende Entscheidung besteht sogar bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (zuletzt BGH, Urteil vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05) und erst recht, wenn keine vom Rechtsmittelgericht nicht bereits berücksichtigten Umstände zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 563, |
| Stichworte: | Rechtsmittel, Zurückverweisung, Bindung, Entscheidung, Berufung, Unabhängigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2-25 O 112/06 |
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