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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 27.06.2005, Aktenzeichen: 20 W 458/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 458/04

Beschluss vom 27.06.2005


Leitsatz:Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach § 74 Abs. 1 GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substantiierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein Nachtragsliquidator kann nicht zu dem Zweck bestellt werden, auf Grund vager Anhaltspunkte nach verbliebenem Firmenvermögen zu forschen.
Rechtsgebiete:AktG, GmbHG
Vorschriften:AktG § 273 IV, GmbHG § 74 I,
Stichworte:Nachtragsliquidation, Nachtragsliquidator, Vermögen, Darlegung, Nachforschung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-16 T 23/04

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