JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.04.2001, Aktenzeichen: 1 UF 85/00
| Leitsatz: | Wird der Ehegatte, der bei Gegenüberstellung nur gesetzlicher Anwartschaften ausgleichsberechtigt wäre, durch Hinzutreten betrieblicher Anwartschaften ausgleichspflichtig, ist der Ausgleich nur nach § 1 VAHRG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er die höheren Anwartschaften in der GRV hat, der insgesamt Ausgleichsberechtigte aber noch zusätzliche beamtenrechtliche Anwartschaften. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAHRG |
| Vorschriften: | BGB § 1587b Abs. 3, VAHRG § 1 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Bad Schwalbach 1 F 396/99 |
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