( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 20 W 204/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 204/03

Beschluss vom 27.03.2006


Leitsatz:1. Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch eine bauliche Veränderung (hier Unterputzverlegung von Heizungsrohren) aus.

2. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Da sie sich aber nicht auf den Beschwerdewert auswirkt, führt eine Erfolglosigkeit der Anschlussbeschwerde auch nicht zu einer Kostenbelastung der Anschlussbeschwerdeführer.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 1004, WEG § 14 1, WEG § 15 III, WEG § 22 I, WEG § 47,
Stichworte:Veränderung, Schallschutz, Anschlussbeschwerde, Kosten, Kostenentscheidung, Erfolglosigkeit, DIN-Normen, Wohnungseigentümer,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 503/01

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 20 W 204/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-27-03-2006-az-20-w-20403

"OLG-FRANKFURT - 27.03.2006, 20 W 204/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN