JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 234/03
| Leitsatz: | 1. Soweit es sich bei den Beweisstücken im Sinne des § 147 I 1 2. Alternative um Urkunden und Schriftstücke handelt, ist dem Verteidiger - soweit dies technisch möglich ist - Gelegenheit zu geben, von diesen Ablichtungen zu erstellen. 2. Wird dies vom Vorsitzenden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens versagt, steht diese Entscheidung in einem engen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und unterliegt deshalb nach § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (im Anschluss an Senat in NStZ-RR 2001, 374 unter Aufgabe der Auffassung in StV 2002, 611 ff.). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 147 I, StPO § 305 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt/M. 5/17 Kls-II-5120 Js 218103/02 (B 13/02) |
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