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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 27.01.2002, Aktenzeichen: 5 W 2/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 W 2/02

Beschluss vom 27.01.2002


Leitsatz:Wird die Verurteilung zur Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 1 HGB entsprechend dem Gesetzeswortlaut tituliert und wählt der Unternehmer die Einsichtnahme durch den Handelsvertreter, dann ist damit zugleich ausgesprochen, dass dieser sich eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bei der Einsichtnahme bedienen darf, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Titel angeordnet ist.
Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Vorschriften:HGB § 87 c Abs. 1, HGB § 87 c Abs. 4, ZPO § 887, ZPO § 883, ZPO § 890, ZPO § 892, ZPO § 793 Abs. 1, ZPO § 577 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hanau 5 O 244/93

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