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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 905/07 (StVollz) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 905/07 (StVollz)

Beschluss vom 26.10.2007


Leitsatz:1. Auch inhaftierte Rechtsmittelführer dürfen eine gesetzliche Frist bis zu ihrer Grenze ausnutzen.

2. Die anstaltsbedingten Verzögerungen müssen indes mitberücksichtigt werden, so dass die Abgabe des Rechtsmittelsschreibens an Bedienstete der Vollzugsanstalt am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist vor 18 Uhr und unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf erfolgen muss.

3. Gefangene haben keinen Anspruch auf Übermittlung eines Rechtsmittelschreibens per Fax sondern nur darauf, dass ein Antrag auf Benutzung des anstaltseigenen Telefaxgerätes ermessensfehlerfrei beschieden wird.

4. Die Anstalt ist nur gehalten, in Fällen unabdingbarer Notwendigkeit dem Gefangenen ihr Faxgerät zur Verfügung zu stellen.

5. Ein solcher Fall liegt bei begehrter Übermittlung eines Rechtsmittels in Strafvollzugssachen vor, wenn weder der Gefangene noch sein Verteidiger das Verstreichen der Rechtsmittelfrist bis auf den letzten Tage zu vertreten haben.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 44,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Postlauffrist, Frist, Inhaftierung, Justizvollzugsanstalt, Fax, Anstaltsfax,
Verfahrensgang:LG Gießen, 2 StVK - Vollz 500/07

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