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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.08.2002, Aktenzeichen: 20 W 490/01 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 490/01

Beschluss vom 26.08.2002


Leitsatz:Für die Entstehung der Gebühr nach § 149 KostO ist Voraussetzung, dass die an den Notar geleisteten Zahlungen zwecks treuhändischer Verwahrung im Sinn des § 54 a BeurkG erfolgen. Auch wenn Verstöße gegen § 54 a BeurkG die Entstehung der Gebühr nach § 149 KostO grundsätzlich unberührt lassen, muss ein Verwahrungsantrag bzw. eine Verwahrungsanweisung vorliegen. Eine Gebühr nach § 149 KostO entsteht daher nicht bei nur irrtümlicher Einzahlung auf Notaranderkonto.
Rechtsgebiete:KostO, BeurkG
Vorschriften:KostO § 149, KostO § 156 II 4, BeurkG § 54 a III, BeurkG § 54 a VI,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2/17 T 163/00 vom 07.11.2001

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