JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 20 W 450/05
| Leitsatz: | 1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts im Sinn von § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Vorschriften: | BGB § 1090, BGB § 1093, GBO § 22, GBO § 29 I, |
| Stichworte: | Bewilligung, Wohnrecht, Dienstbarkeit, Auslegung, Wohnungsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 268/05 |
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