JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.07.2004, Aktenzeichen: 20 W 62/04
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74 a V ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundbesitzes bemisst und ein niedrigeres Meistgebot als solches keine Abweichung rechtfertigt. 2. Einwände des Erstehers gegen das der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sind im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz der Eintragungskosten wegen des Verbots einer förmlichen Beweiserhebung über den Wert von Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO unbeachtlich, soweit sie in einem förmlichen Beweisverfahren durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. |
| Rechtsgebiete: | KostO, ZVG |
| Vorschriften: | KostO § 14 III 2, KostO § 19 II 1, KostO § 60 I, ZVG § 74 a V, |
| Stichworte: | Geschäftswert, Grundbucheintragung, Wertfestsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/9 T 10/04 vom 22.01.2004 |
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