JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.07.2004, Aktenzeichen: 1 W 38/04
| Leitsatz: | 1. Zuständig als "Prozessgericht" für die Festsetzung der Vergütung eines Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellten Sequesters ist das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht der belegenen Sache tätig geworden ist. 2. Die Vergütung für den Sequester hat im Verhältnis zu diesem Gläubiger, welcher mit der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache begehrt, zu tragen. Dies schließt einen späteren Rückgriff des Gläubigers beim Schuldner nicht aus. 3. Für die Höhe der Vergütung ist es bei der Sequestration einer beweglichen Sache sachgerecht, auf § 2 InsVV zurückzugreifen und die konkrete Bemessung der Vergütung neben dem Wert der Sache auf Umfang, Dauer und Bedeutung der Tätigkeit des Sequesters, den Grad seiner Verantwortlichkeit, das Risiko verschärfter Haftung sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. |
| Rechtsgebiete: | InsVV, ZPO, ZVG |
| Vorschriften: | InsVV § 2, InsVV § 7, ZPO § 938 II, ZPO § 942, ZVG § 15, |
| Verfahrensgang: | AG Wetzlar 39 C 1810/03 (39) vom 26.04.2004 |
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