JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 26 SchH 2/08
| Leitsatz: | Teilt ein Schiedsrichter einem als Mediator in Betracht gezogenen Dritten Einzelheiten über das Schiedsverfahren mit, die ohnehin bereits an die Öffentlichkeit gelangt waren, so ist eine Befangenheit des Schiedsrichters wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht auch dann nicht zu besorgen, wenn der Schiedsrichter diese Information ohne Zustimmung der Schiedsparteien offenbart hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1036, |
| Stichworte: | Schiedsverfahren, Schiedsrichter, Befangenheit, Ablehnung, |
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