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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 11 Verg 2/09 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 11 Verg 2/09

Beschluss vom 26.05.2009


Leitsatz:1. Verlangt die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis Hersteller- und Typenangaben zu den angebotenen Produkten, so stehen unklare und unbrauchbare Angaben fehlenden Angaben gleich, wenn die Vergabestelle das angebotene Produkt nicht identifizieren kann.

2. Ein Bieter muss, wenn er meint, er brauche den jeweiligen Typ nicht anzugeben, weil es vom Hersteller keine Typenbezeichnung gibt oder er eine Sonderfertigung anbieten will, die Vergabestelle darauf hinweisen oder die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses unverzüglich rügen.

3. Es ist nicht Aufgabe der Vergabestelle, den angebotenen Produkttyp durch Suchen in Prospekten oder Nachfrage beim Hersteller aufzuklären. Ein Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebotes gemäß § 24 VOB/A besteht grundsätzlich nicht.
Rechtsgebiete:VOB/A
Vorschriften:VOB/A § 21 Abs. 2 Nr. 1, VOB/A § 25 Abs. 1 b Nr. 1,
Stichworte:Vergabe, Ausschluss, Leistungsverzeichnis, Herstellerangaben, Typenangaben,
Verfahrensgang:2. VK des Landes Hessen, 69d VK 06/09

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