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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 6 W 52/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 52/06

Beschluss vom 26.04.2006


Leitsatz:Besondere Umstände des einzelnen Streitfalls können auch bei einem Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, wonach von ihm verlangt werden kann, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. In einem solchen Fall sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Stichworte:Reisekosten, Rechtsanwalt, Anwalt, Kosten,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-12 O 33/04

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