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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.03.2008, Aktenzeichen: 20 VA 13/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 VA 13/07

Beschluss vom 26.03.2008


Leitsatz:1. Die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung weiterzuleiten, stellt grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

2. Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nur eingeschränkter Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung ist lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht nämlich der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben. Das Gericht hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.

3. Zur Bewilligung von Rechtshilfe in einer Familiensache nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 und dem deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929.
Rechtsgebiete:EGGVG
Vorschriften:EGGVG § 23, EGGVG § 28,
Stichworte:Rechtshilfe, Türkei, Beweisaufnahme, Ausland, Justizverwaltungsakt,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main, 9a E 633/07

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