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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.03.2002, Aktenzeichen: 20 W 72/2002 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 72/2002

Beschluss vom 26.03.2002


Leitsatz:Die Zeugnispflicht eines als Zeugen geladenen Rechtsanwalts hat grundsätzlich Vorrang vor seiner beruflichen Verpflichtung zur Vertretung seiner Mandanten in der mündlichen Verhandlung, da letztere nach §§ 81 ZPO, 52 BRAO übertragen werden kann, während die Verpflichtung des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage nicht übertragbar ist. Inwieweit Einschränkungen dieses Vorrangs entsprechend BFH, NJW 1975, 1248, für den Fall zu machen wären, dass kein Einverständnis der Auftraggeber mit einer Vertreterbestellung besteht, bleibt offen.
Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Vorschriften:FGG § 15, ZPO § 890, ZPO § 891,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 447/01 vom 04.12.2001

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