JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.03.2002, Aktenzeichen: 20 W 121/2002
| Leitsatz: | Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen, sofern sie den Beteiligten bekannt gemacht wurden, als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist.Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Abgabe- bzw. Verweisungsbeschlusses hat das gem. § 36 I Nr. 6 ZPO angerufene Gericht zu beachten. Diese Bindungswirkung entfällt nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nur deshalb, weil nicht der herrschenden Meinung zur Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 I Nr. 1 WEG nur für Ansprüche gegen noch zur Gemeinschaft gehörende Wohnungseigentümer bzw. betreffend bei Anhängigkeit noch ihnen gehörende Einheiten gefolgt wird. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 43 I Nr. 1, WEG § 46, ZPO § 36 I Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 10 O 100/2001 AG Wiesbaden 61 UR II 132/2001 vom 11.03.2002 |
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