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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.03.2001, Aktenzeichen: 3 WF 38/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 WF 38/01

Beschluss vom 26.03.2001


Leitsatz:Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit dem Antrag auf Leistung des Regelunterhalts verbunden, so bemißt sich der Streitwert des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 GKG, mit der Folge, daß nur ein Anspruch und zwar der mit dem höheren Wert, maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der festgesetzte Wert, der sich aus der Unterhaltsforderung errechnet.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 12 Abs. 2, GKG § 12 Abs. 3, GKG § 21 Abs. 1,
Stichworte:PKH, Abrechnung der Anwaltskosten, Staatskasse, Feststellung der Vaterschaft, Antrag auf Leistung des Regelunterhalts, Streitwert,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 35 F 3342/98-54

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