Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 61/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 61/05

Beschluss vom 26.01.2006


Leitsatz:1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-).

2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 30 Abs. 1, KostO § 147 Abs. 2, KostO § 156,
Stichworte:Notar, Gebühr, Betreuungsgebühr, Überwachung, Vollzugsreife, Kaufpreis,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 5 T 79/04

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 61/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 26.01.2006, 20 W 61/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum