JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 61/05
| Leitsatz: | 1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-). 2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 30 Abs. 1, KostO § 147 Abs. 2, KostO § 156, |
| Stichworte: | Notar, Gebühr, Betreuungsgebühr, Überwachung, Vollzugsreife, Kaufpreis, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 5 T 79/04 |
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