JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 20 W 498/04
| Leitsatz: | 1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt. 2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses ist die Zwischenverfügung dem Adressaten förmlich zuzustellen. Als Zugangsbestätigung kann die Rechtsmitteleinlegung durch den Adressaten ausgelegt werden. 3. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung ist nicht eintragungsfähig, wenn sie zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung von Grundpfandrechte in von ihm zu bestimmender Höhe bewilligt wird, ohne dass die Art des Grundpfandrechts (Grundschuld / Hypothek) festgelegt, noch der Kapitalbetrag und die Zinsen und Nebenleistungen im Sinn einer Höchstbelastung bestimmbar sind. |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Vorschriften: | GBO § 13, GBO § 18 I, GBO § 19, GBO § 71 I, BGB § 315, BGB § 883 I, BGB § 885, BGB § 1115 I, BGB § 1192, |
| Stichworte: | Zwischenverfügung, Bekanntmachung, Unterschrift, Vormerkung, Grundpfandrecht, Eintragungsfähigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-13 T 163/04 |
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