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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 521/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 521/05

Beschluss vom 25.10.2005


Leitsatz:1. Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres Recht" an der gepfändeten Sache im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 II StPO und die Beschwerde nach § 304 I StPO sind ihm nicht eröffnet.

2. Will der Dritte die Art und Weise der Pfändung beanstanden - hier die fehlende Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans für die erfolgte Pfändung seiner Sache rügen -, steht ihm gleichermaßen nicht der Rechtsbehelf des § 98 II StPO bzw. der Beschwerde nach 304 I StPO, sondern ausschließlich die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung zu.
Rechtsgebiete:BeitrO, StPO, ZPO
Vorschriften:BeitrO § 6 I Nr. 1, StPO § 111 d, StPO § 111 e, StPO § 111 f, ZPO § 766, ZPO § 771,
Stichworte:Arrest, Verfahrenskosten, Pfändung, Eigentumsrechte, Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungserinnerung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 5/28 KLs - 6350 Js 211947/02

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