JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 12 W 145/02
| Leitsatz: | Zum Begriff der Erörterung im Sinne von § 31 I Nr. 4 BRAGO: Die Erörterung verlangt vom Rechtsanwalt weder eine Argumentation noch eine Verhandlungstätigkeit. Hat das Gericht bereits deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Rechtsauffassung einer Partei für richtig hält, wäre es überflüssige Förmelei, von der begünstigten Partei die Wiederholung der Argumente des Gerichts zu fordern. Folglich verdient der Rechtsanwalt, dessen Obsiegen sich abzeichnet, die Erörterungsgebühr schon dadurch, dass er der Argumentation des Gerichts zum Zwecke der Prüfung, ob Anlass für weitere Ausführungen seinerseits besteht, folgt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 31 I Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 10 O 352/98 vom 24.04.2002 |
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