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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 4 W 54/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 W 54/06

Beschluss vom 25.07.2006


Leitsatz:1. War der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig und ergibt sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften, dass der Klageanspruch nicht besteht, so sind, wenn der Kläger darauf hin sofort den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erklärung anschließt, nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger nach Darlegung des Beklagten, wann er die Klageforderung erfüllt habe, und Vorlage von Belegen, die Erfüllung weiterhin bestreitet und einen Vollbeweis für die Erfüllung verlangt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a, ZPO § 93,
Stichworte:Erledigungserklärung, Hauptsacheerledigung, Kostenentscheidung, Auskunft, Auskunftspflicht,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-25 O 150/03

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