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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 20 W 192/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 192/01

Beschluss vom 25.07.2002


Leitsatz:Für die Wirksamkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts ist die Aufnahme der Begründung in das Protokoll selbst nicht erforderlich.Zur Einlegung der beschränkten Beschwerde gegen eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch ist nur derjenige berechtigt, dem im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs ein Anspruch nach § 894 BGB zustehen würde, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste.Für die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Information des Grundbuchamts zur Zeit der Eintragung maßgeblich.Das Grundbuchamt hat nach § 20 GBO lediglich die verfahrensrechtliche Eignung, nicht jedoch die materiellrechtliche Wirksamkeit der erklärten Auflassung zu überprüfen. Zweifeln wegen einer erforderlichen Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB hat das Grundbuchamt nur nachzugehen, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen oder bei positiver Kenntnis von der Notwendigkeit der Zustimmung. Die Eingehung von Zahlungsverpflichtungen durch einen Grundstückskaufvertrag fällt nicht unter § 1365 BGB.
Rechtsgebiete:GBO, BGB
Vorschriften:GBO § 19, GBO § 20, GBO § 53 I 1, GBO § 80 III, GBO § 73 II 1, BGB § 925 I, BGB § 1365 I,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2/9 T 156/2001 vom 20.04.2001

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