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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 3 Ss 35/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ss 35/07

Beschluss vom 25.04.2007


Leitsatz:1. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24 a II StVG) nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen.

2. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und Fahrt 23 Stunden vergangen sind und zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert (hier: 1, 0 ng/ml THC) nur um geringfügig mehr als das Zweifache überschritten worden ist.

3. In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben kann.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 24 a Abs. 2,
Stichworte:Droge, Drogen, Rauschmittel, Drogeneinfluss, Fahrt, Fahrlässikeit, Grenzwert, Tatbestand,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 955 Ds 3980 Js 2025668/06

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