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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 19 W 14/09 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 W 14/09

Beschluss vom 25.03.2009


Leitsatz:1. Die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" setzt voraus, dass auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil besondere Umstände im Sinne von § 121 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen.

2. Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes gemäß § 121 Absatz 4 ZPO.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 121 Abs. 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Verkehrsanwalt,
Verfahrensgang:LG Hanau, 7 O 36/09

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