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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: 20 W 282/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 282/01

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der "Abrechnungsspitze" einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist. Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 286, BGB § 288, BGB § 387, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 539/00 vom 16.05.2001
LG Darmstadt 19 T 548/00 vom 16.05.2001
LG Darmstadt 19 T 549/00 vom 16.05.2001
AG Langen 4 II 15/98

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