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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 5 UF 146/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 UF 146/02

Beschluss vom 25.02.2003


Leitsatz:1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).

2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 850 c, InsO § 38, InsO § 40,
Stichworte:Insolvenzverfahren, Unterhaltsprozeß, Bedarf, Insolvenzverfahren,
Verfahrensgang:AG Offenbach 314 F 1335/01 vom 17.05.2002

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