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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 25 W 89/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 25 W 89/02

Beschluss vom 25.02.2003


Leitsatz:Die in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen enthalten auch strafrechtliche Elemente, dürfen daher auch nur bei Verschulden des Schuldners in Bezug auf eine klare, tatbestandlich zuvor festbestimmte Verhaltenspflicht verhängt werden. Wird durch eine Unterlassungsverfügung Werbung mit "Festpreisen" untersagt, verstoßen Werbeanzeigen ohne "Festpreise" nicht gegen die Verfügung. Zwar darf der Wortlaut der Verfügung nicht durch unredliche Tricks umgangen werden, doch stehen Werbeanzeigen, in denen mit "ab..."- Preisen geworben wird, einer Festpreiswerbung nicht gleich, wenn die "ab..."- Preise im Einzelfall real sind.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,
Verfahrensgang:LG Kassel 11 O 4128/01 vom 27.05.2002

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