JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 126/05
| Leitsatz: | Es ist nicht zu beanstanden, dass im Falle des Haftbefehls gemäß § 230 StGB die Erlangung von effektivem Rechtschutz nur dann möglich ist, wenn der Betroffene die - nicht fristgebundene - Beschwerde umgehend einlegt. Dementsprechend wird für die Anfechtung prozessual überholter Maßnahmen gefordert, die Beschwerdemöglichkeit in entsprechender Anwendung von § 311 Abs. 2 StPO im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitlich auf eine Woche zu begrenzen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 230, StPO § 311, |
| Stichworte: | Haft, Haftbefehl, Rechtswidrigkeit, Beschwerde, Eingriff, Rechtsmittel, Rechtsschutz, Hauptverhandlung, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 3 Qs 579/05 |
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