JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 6 W 149/05
| Leitsatz: | Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Stichworte: | Sequestrationsantrag, Sequestration, Kostenwiderspruch, Abmahnung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-3 O 374/05 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 6 W 149/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.