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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 6 W 149/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 149/05

Beschluss vom 24.10.2005


Leitsatz:Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93,
Stichworte:Sequestrationsantrag, Sequestration, Kostenwiderspruch, Abmahnung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-3 O 374/05

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